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AGB

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Vertragsabschluss

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, das die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst nach Bestätigung des Auftrages durch die Reproduktionsanstalt. Der angebotene Preis kann nur vor Beginn der Arbeit beanstandet werden. Die Preise des Auftragnehmers sind e-Preise und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Skizzen, Entwürfe, Fotoarbeiten, Retuschen, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IV gelten entsprechend.

III. Lieferfristen und -termine

  1. In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, d. h., sie können von uns, ohne das der Besteller hieraus Rechte herleiten kann, um höchstens 6 Wochen überschritten werden, es sei denn, wir haben dem Besteller eine schriftliche Zusage gegeben, in der die Lieferzeit oder der Liefertermin als verbindlich bezeichnet wird. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten des Vertrages und der Beibringung erforderlicher Unterlagen oder Zeichnungen durch den Besteller. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug gerät.

  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer Anlaufzeit von 10 Tagen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Störung des Betriebes oder des Transportes und sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände gleich, die die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten eintreten.

  3. Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn bereits erbrachte Teilleistungen für den zum Rücktritt berechtigten Vertragspartner ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt.

  4. Erwächst dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir ihm den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsmäßig geliefert werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gesetzlich haften. Ferner gilt diese Einschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

IV. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlungen auf unsere Rechnungen sind, auch bei Teillieferungen, binnen zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

  2. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf der Auftragsbestätigung und Rechnung vermerkt, so werden Abzüge nur anerkannt, wenn uns der Betrag abzüglich Skonto innerhalb der Skontofrist zur Verfügung steht und auch alle vorangegangenen Rechnungen beglichen sind.

  3. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden von uns zahlungshalber nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen nach Abzug von Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

  4. Der Besteller, der nicht Verbraucher ist, kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Lieferung in Verzug. Der Besteller, der Verbraucher ist, kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, der Verbraucher ist, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Sofern der Besteller nicht Verbraucher ist, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder sonstigen Stundungsabsprachen sofort fällig, wenn der Besteller einen Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten unserer Wahl zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen etwaige Forderungen des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind.

  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Ist der Besteller Verbraucher, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

V. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

  1. Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Kontokorrent-Saldoforderung. Wechselzahlungen gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels bestehen bleibt.

  2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.

  3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Im Falle der Umbildung, Verarbeitung oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Umbildung, Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Produkten Miteigentum; die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Rohstoffe oder von uns erbrachten Verarbeitungswertes zum Wert des Fertigfabrikates. Für die Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse gilt das Vorstehende entsprechend.

  4. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und Reproduktion aller Reproduktionsvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dgl. verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung der Reproduktionsanstalt. Bei Bestellung von photolithographischen oder Offset-Reproduktionsarbeiten erhält der Auftraggeber nur die druckfertigen Maschinenplatten bzw. je nach Vereinbarung: Andrucke, Farbskala und zur Anfertigung der Maschinenplatten erforderliche kopierfählge Filme. Die der Reproduktionsanstalt gehörenden Originalfilme werden im Höchstfall bis zu 12 Monaten aufbewahrt.

VI. Versand- und Gefahrübergang, Teil- und fortlaufende Lieferung

  1. Die Ware wird unverpackt oder in branchenüblichen Verpackungen geliefert. Die Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und sind von dem Besteller, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu tragen. Eine Rücknahme des Packmaterials ist, soweit es sich nicht um eine Kistenverpackung handelt, die bei Rücksendung frei Haus mit 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben wird, ausgeschlossen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

  2. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, ebenso sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

  3. Mit der Übergabe an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes, geht die Gefahr - auch bei Fob- oder Cif-Geschäften - auf den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist. Versand, Auswahl der Transportmittel und -weges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Übernahme einer Haftung bewirkt. Zum Abschluß einer Transportversicherung auf Kosten des Bestellers sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet.

  4. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, sie nach entsprechender Benachrichtigung des Bestellers nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

  5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind wir berechtigt, nicht aber verpflichtet, die nicht rechtzeitig abgenommenen Mengen nachzuliefern. Ebenfalls sind wir für den Fall, daß der Besteller den vereinbarten Bezugsverpflichtungen nicht nachkommt, die Zahlung verzögert oder verweigert, berechtigt, vom nach unserer Wahl gesamten oder noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Einzellieferungen gelten als in sich abgeschlossene Einzelverträge.

VII. Verwahrung und Versicherung

  1. Das Aufbewahren von Druckplatten usw. nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Wenn die der Reproduktionsanstalt übergebenen Reproduktionsvorlagen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen versicherbare Schäden versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

  3. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, wird der Reproduktionsanstalt frei Haus geliefert.

VIII. Beanstandungen, Gewährleistung und Garantie

  1. Retuschen, Zeichnungen, Dias und sonstige Reproduktionsvorlagen sind vom Auftraggeber vor Übergabe an die Reproduktionsanstalt zu prüfen. Die Reproduktionsanstalt haftet nicht für - evtl. auch in den gelieferten Andrucken und Filmen - vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Geringfügige Abweichungen der Reproduktion vom Original gelten nicht als berechtigter Grund zur Mängelrüge. Dasselbe gilt für einen Vergleich zwischen Andruck und späterem Auflagendruck. Bei der Herstellung von Nutzenfilmen oder Maschinenplatten durch die Reproduktionsanstalt ist es Pflicht des Auftraggebers, eine Überprüfung des gelieferten Materials vor Weiterverwendung vorzunehmen. Für vom Auftraggeber Übersehene Fehler ist eine Haftung der Reproduktionsanstalt ausgeschlossen.

  2. Der Besteller, der Unternehmer ist, ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sofort nach Empfang auf ihre Vollständigkeit und auf etwaige Mängel zu untersuchen. Mängelrügen können nur bei unverarbeiteter und unbearbeiteter Ware, mithin Ware, die sich noch im Zustand der Anlieferung befindet, erhoben werden. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden, ansonsten die Ware als mangelfrei abgenommen gilt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung und schriftlich mitzuteilen, ansonsten jede Gewährleistung entfällt. Für Besteller, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.

  3. Bei begründeten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Ersatz durch kostenlose Instandsetzung oder Neulieferung. Sofern der Besteller Unternehmer ist, besteht ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung nicht, es sei denn, daß wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

  4. Gibt der Besteller, der Unternehmer ist, uns innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige des Mangels keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, entfallen sämtliche Mängelansprüche.

  5. Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Lieferungsgegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.

  6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern,-so lange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht nachkommt.

  7. Für Werkstoffmängel von Drittfirmen bezogenen Rohmaterials haften wir nur bis zur Höhe unserer eigenen Ansprüche gegen den Zulieferanten, die auf Verlangen abgetreten werden.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlung, sind, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

  2. Sämtliche Ansprüche eines Unternehmers uns gegenüber - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, der Unternehmer ist.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist der Ort unserer Hauptniederlassung oder, nach unserer Wahl, der allgemeine Wohnsitz des Bestellers.

  2. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das für unsere Hauptniederlassung zuständige Amtsgericht vereinbart. Wir sind berechtigt wahlweise am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

  3. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht berührt.An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die den rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt und dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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